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   RG, 15.01.1938 - VI 190/37   

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RG, 15.01.1938 - VI 190/37 (https://dejure.org/1938,677)
RG, Entscheidung vom 15.01.1938 - VI 190/37 (https://dejure.org/1938,677)
RG, Entscheidung vom 15. Januar 1938 - VI 190/37 (https://dejure.org/1938,677)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wann beginnt die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus § 945 ZPO., falls über die dem Arrest zugrunde liegende Hauptforderung ein Rechtsstreit geführt wird? Inwieweit ist solchenfalls gegenüber der Einrede der Verjährung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegeben?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 157, 14
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 19.03.1992 - IX ZR 14/91

    Rückgewähr eines Miterbenanteils bei Nachlaßgrundstück

    Es kann deshalb für den Streitfall dahinstehen, ob das Berufungsgericht insoweit an sein im einstweiligen Verfügungsverfahren verkündetes Urteil vom 16. Juni 1989 (6 U 40/89), in dem es das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ausdrücklich bejaht hat, gebunden wäre (so BGH, Nichtannahmebeschl. v. 8. Januar 1985 - VI ZR 145/83, VersR 1985, 335; RG JW 1911, 819, 820; RGZ 157, 14, 19; OLG Hamburg, MDR 1956, 304, 305; Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO. § 945 Anm. 3 Cb; Thomas/Putzo, ZPO 17. Aufl. § 945 Anm. 2 c; Teplitzky NJW 1984, 850, 851 u. WRP 1987, 149, 151, jeweils m.w.N., dagegen z.B. Fischer, Festschrift für Merz S. 81, 89, 91; Stein/Jonas/Grunsky aaO. § 945, Rdn. 32; Zöller/Vollkommer aaO. § 945 Rdn. 9; Wieczorek/Schütze, ZPO 2. Aufl. § 945 Anm. B II a 4, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.03.1979 - VI ZR 30/77

    Verjährungsbeginn bei Ansprüchen aus § 945 ZPO

    Hinsichtlich der Art dieser Anwendung kann sich das Berufungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts stutzen (zuletzt RGZ 157, 14 mit weiteren Hinweisen, insbes. auf RGZ 106, 289).

    Das alles hat mit der sowohl vom angefochtenen Urteil als auch vom Reichsgericht (RGZ 157, 14, 20 f und sonst; vgl. auch Gadow a.a.O. S. 98 f) erörterten Frage, inwieweit besondere sachlich-rechtliche Unklarheiten die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis des Geschädigten ausnahmsweise ausschließen können, nichts zu tun.

    Daher bedarf es in solchen Fällen nicht des Gegeneinwandes der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB; Gadow a.a.O. will ihn in weniger überzeugender Weise aus § 826 BGB herleiten), den das Reichsgericht in RGZ 157, 14, 21/22 nur ausnahmsweise dann zulassen wollte, wenn der Gegner Verjährung einwendet, wobei es andererseits aber in einem anhängigen Rechtsstreit noch selbst die Meinung verficht, Arrest bzw. einstweilige Verfügung seien zu Recht erlassen.

  • BGH, 26.03.1992 - IX ZR 108/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs aus ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung

    a) Abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 106, 289, 292; 149, 321, 324; 157, 14, 18) hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 75, 1 [BGH 20.03.1979 - VI ZR 30/77]) entschieden, diese Voraussetzungen seien im Regelfall erst mit dem Abschluß des Verfahrens betreffend den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegeben.

    Infolgedessen haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung im vorläufigen Verfahren als von Anfang an unbegründet sei vom Richter im Schadensersatzprozeß hinzunehmen, schließe also eine erneute Prüfung der Unbegründetheit des einstweiligen Rechtsschutzes aus (RGZ 58, 236; 59, 355, 359; 143, 118, 120; 157, 14, 19; BGHZ 62, 7; 75, 1, 5; vgl. auch BGHZ 95, 10, 14 f).

  • BGH, 17.01.1985 - IX ZR 59/84

    Verjährung der Konkursverwalterhaftung

    Der Schädiger kann sich nämlich in der Regel nur dann sachgemäß verteidigen, wenn der Ersatzanspruch in nicht allzu langer Frist gerichtlich geltend gemacht wird (Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. II S. 742; RGZ 157, 14, 20/21; Hoche aaO S. 248).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2007 - 15 W 56/06

    Prozesskostenhilfe; culpa in contrahendo; unerlaubte Handlung: Erfolgsaussicht

    Entscheidend ist hierbei allerdings, dass der Gläubiger durch die Kenntnis in die Lage versetzt wird, eine Klage gegen den Schuldner mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg zu erheben (vgl. RGZ 157, 14, 18 und BGHZ 6, 195, 202 jeweils zur entsprechenden Rechtslage im Rahmen von § 852 BGB a.F.).
  • OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03

    Zur Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz des Vollziehungsschadens nach § 945 ZPO

    Diese Kenntnis ist vorhanden, sobald er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schädiger eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (BGH NJW 2003, 2610, 2611; RGZ 157, 14, 18).
  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 118/67

    Haftung des Geschädigten für das Wissen Dritter

    Rechtsunkenntnis kann dabei nur Bedeutung gewinnen, wenn sie den Verletzten an der Kenntniserlangung von der Person des Ersatzpflichtigen, wie sie § 852 BGB erfordert, verhindert (RGZ 157, 14, 19) Daß eine solche Rechtsunkenntnis hier nicht vorlag, geht daraus hervor, daß, wie sich aus der am 15. März 1966 gemachten Aussage des Zeugen F. ergibt, Rechtsanwalt Dr. R. zum Ausdruck brachte, Ansprüche gegen das beklagte Land seien vom Nachweis konkreter Amtspflichtverletzungen der mit der Bearbeitung betrauten Beamten abhängig.
  • BGH, 22.11.1962 - III ZR 121/61
    Die Frist läuft also - anders ausgedrückt - von dem Zeitpunkt an, in dem zuerst der Geschädigte vernünftigerweise alle Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs mit Ausnahme des Schadensbetrages für gegeben halten mußte (RGZ 157, 14, 18).

    Die Revision verkennt nicht, daß ein Geschädigter, der die Überzeugung von der Rechtswidrigkeit eines ihn schädigenden Verwaltungsaktes gewonnen hat, mit der Erhebung der Amtshaftungsklage grundsätzlich nicht zuwarten darf, bis ihm seine Überzeugung im Vhvaltungsetreitverfahren durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt worden ist (LM zu BGB § 852 Nr. 14 = VersR 1960, 788; vgl. auch RGZ 157, 14, 20).

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 15 W 45/06

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen eines finanzierten Immobilienkaufs

    Entscheidend ist hierbei allerdings, dass der Gläubiger durch die Kenntnis in die Lage versetzt wird, eine Klage gegen den Schuldner mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg zu erheben (vgl. RGZ 157, 14, 18 und BGHZ 6, 195, 202 jeweils zur entsprechenden Rechtslage im Rahmen von § 852 BGB a.F.).
  • BGH, 11.06.1954 - V ZR 47/53

    Rechtsmittel

    Dabei kommt jedoch nicht die in diesen Vorschriften bestimmte Nachfrist von sechs Monaten in Betracht, sondern ist lediglich zu prüfen, ob die nach Wegfall der Berechtigung dieses Einwands verbleibende Frist bis zur regelmäßigen Vollendung der Verjährung dem Gläubiger noch angemessene Zeit zur rechtzeitigen Klagerhebung gibt (vgl. zu vorstehendem RGZ 115, 139; 157, 14 [22]; BGB RGRK, 10. Aufl, § 222 Anm. 3 S 420).

    Da dies nach den gesamten Umständen des Falles nur in geringem Umfange zutraf, ist die hier von der Klägerin in Anspruch genommene Frist unangemessen, wenn auch die Rechtsprechung in anders gelagerten Einzelfällen dem Gläubiger eine viel längere Frist zugebilligt hat (RGZ 115, 135 [139/140]; 153, 101 [111/112]; 157, 14 [22]).

  • BGH, 09.06.1952 - III ZR 128/51

    Landstraßen zweiter Ordnung. Unterhaltung

  • BGH, 03.11.1961 - VI ZR 254/60
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2006 - 15 W 43/06

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Veranlassung zum Beitritt zu einem Mietpool;

  • OLG München, 01.07.2004 - 6 U 2358/03

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz, Feststellung der Schadensersatz-

  • BGH, 08.10.1957 - VI ZR 212/56
  • BSG, 15.08.1967 - 10 RV 927/65

    Zwingendes Gebot der Rückerstattung zu viel gezahlter Leistungen - Rückerstattung

  • BGH, 01.04.1963 - III ZR 4/62
  • BGH, 09.02.1955 - VI ZR 40/54
  • BGH, 14.05.1958 - V ZR 261/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.06.1956 - VI ZR 44/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.05.1965 - III ZR 145/64

    Beginn der Verjährung bei Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung - Verletzung

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